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Das eHealth-Gesetz

Das Gesetz für sichere digitale Kommunikation und Anwendungen im Gesundheitswesen, kurz E-Health-Gesetz, fördert und beschleunigt die digitale Vernetzung von Ärzten und Psychotherapeuten, von Krankenhäusern und Apotheken, von Krankenkassen und Vertretern nicht-ärztlicher Gesundheitsberufe unter Beteiligung der Patienten. Es enthält Vorgaben des Gesetzgebers zur Entwicklung einer flächendeckenden IT-Infrastruktur, zur Einführung der elektronischen Gesundheitskarte, zum Erstellen von Medikationsplänen und Notfalldatensätzen sowie Regelungen für telemedizinische Leistungen, wie die telekonsiliarische Befundbeurteilung von Röntgenaufnahmen und die Online-Videosprechstunde. Ziel dabei ist es, die Chancen der Digitalisierung für die Gesundheitsversorgung strategisch effektiver zu nutzen. Eine Ergänzung des am 29. Dezember 2015 in Kraft getretenen E-Health-Gesetzes wird derzeit diskutiert und ist in Aussicht gestellt.


Details

Die elektronisch gestützte Diagnose, Prävention und Therapie von Erkrankungen gehört seit Jahrzehnten zum Alltag in Arztpraxen und Kliniken. Medizinisch-technischer Fortschritt und demografischer Wandel führen zu einer zunehmenden Nachfrage nach vertragsärztlichen Leistungen, wobei sinnvoll eingesetzte E-Health-Lösungen helfen, diese Nachfrage zu decken.

Mit der rasanten Entwicklung von elektronischen Verfahren zur Datenverarbeitung und den entsprechenden Medizinprodukten hat sich das Potential zur Verbesserung der Gesundheitsversorgung immens vergrößert. Dieses tatsächlich auch zu nutzen, setzt eine digitale Vernetzung der Akteure im Gesundheitswesen voraus; nicht zuletzt unter der Prämisse, Datensicherheit, Praktikabilität und Aufwand bei IT-Anwendungen in der Medizin gemeinsam abwägen zu können.
Das Gesetz für sichere digitale Kommunikation und Anwendungen im Gesundheitswesen, E-Health-Gesetz genannt, enthält einen konkreten Fahrplan für den Aufbau einer datengesicherten Telematik-Infrastruktur und für die Einführung digital gestützter medizinischer Verfahren zum Wohle der Patienten innerhalb bestimmter Fristen (1). Es sieht die insbesondere die Einführung der folgenden Anwendungen vor:

  • Elektronische Patientenakte mit Foto

    Ab dem 01.01.2019 haben die Versicherten Anspruch auf eine ePatientenakte, in der wichtige elektronische Dokumente wie Arztbriefe, Medikationsplan, Notfalldatensatz, Impfausweis etc. aufbewahrt werden können. Die Akte liegt nicht beim Arzt bzw. dem Krankenhaus, sondern in der Hand des Patienten.

  • Versichertenstammdatenmanagement, Aktualisierung der Daten

    Ärzte sind ab dem 1. Juli 2018 verpflichtet, die Versichertenstammdaten ihrer Patienten auf der Karte online zu prüfen und gegebenenfalls zu aktualisieren.

  • Elektronische Medikationspläne

    Ab dem 01.10.2016 haben Patienten, denen mindestens drei Medikamente gleichzeitig verordnet werden, den Anspruch auf Erstellung und Aushändigung eines Medikationsplans in Papierform durch ihren Hausarzt. Diese Medikationspläne sollen mit Einverständnis der Betroffenen ab 2019 auch elektronisch aktualisiert werden können.

  • Notfalldatenmanagement

    Für schnelles Handeln bei einem Notfall sollen Ärzte ab 2018 wichtige notfallrelevante medizinische Informationen zu Allergien, Vorerkrankungen oder zu Implantaten direkt von der elektronischen Gesundheitskarte abrufen können. Der Patient muss der Speicherung der Daten zustimmen.

  • Telemedizinische Anwendungen

wie etwa Telekonsile zwischen Ärzten, beispielsweise zur Abklärung von Fragestellungen mit einem räumlich weitentfernten Spezialisten, in der Teleradiologie sowie Video-Sprechstunden

  • Elektronischer Arztbrief und digitalisierte Formulare

    Ab Januar 2017 wird der Versand von elektronischen Arztbriefen besonders vergütet.

Eine Übersicht über den aktuellen Stand der Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben für die Digitalisierung der Medizin hält die Website der Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) bereit (2).

Seit dem Inkrafttreten des E-Health-Gesetzes am 29. Dezember 2015 sind wesentliche Verbesserungen bei den für die Gesundheitsversorgung relevanten digitalen Verfahren und ihrer Datensicherheit erreicht worden. Zudem haben Vertragsverhandlungen zwischen den Akteuren im Gesundheitswesen zu detaillierten Einsichten in die Rahmenbedingungen für digitale Anwendungen geführt. Diese Modifikationen wird das E-Health-Gesetz II aufgreifen, welches vom zuständigen Ministerialrat im Bundesministerium für Gesundheit (BMG), Stefan Bales auf der Fachtagung „eHealth.NRW – Das digitale Gesundheitswesen“ schon angekündigt ist (3).

 


Zum Weiterlesen

(1) Gesetz für sichere digitale Kommunikation und Anwendungen im Gesundheitswesen sowie zur Änderung weiterer Gesetze vom 21.12.2015. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 54, ausgegeben am 28.12.2015, Seite 2408. Online unter https://dejure.org/BGBl/2015/BGBl._I_S._2408

(2) E-Health. Website der Kassenärztlichen Bundesvereinigung. Online unter http://www.kbv.de/html/e-health.php

(3) Bundesgesundheitsministerium kündigt E-Health-Gesetz II an. Ärzteblatt vom 2. Oktober 2017. Online unter https://www.aerzteblatt.de/nachrichten/80676

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